Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für OnIine-Versteigerungen
der Stadt Göttingen
(Stand: 01.04.2023)
1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Vertragsart, Vertragspartner*innen
(1) Das Fundbüro der Stadt Göttingen (im Folgenden auch „Versteigerin" genannt) versteigert im Rahmen
einer öffentlichen Versteigerung unter https://www.fundbürodeutschland.de (im Folgenden auch
„Online-Versteigerung" genannt) auf dem Stadtgebiet der Stadt Göttingen gefundene Sachen (im
Folgenden auch „Fundsache" genannt). Dieses können neben Fundsachen auch ausgesonderte
Gegenstände des Verwaltungsgebrauchs oder aus Nachlässen sein.
(2) Die Versteigerung erfolgt ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Stadt Göttingen.
(3) Näheres betreffend der Fundsachen ist der Dienstanweisung über die Behandlung von Fundsachen in
der Stadt Göttingen zu entnehmen.
(4) Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen der bietenden Person an der Auktion und der Versteigerin
zustande.
(5) Bei den Versteigerungen handelt es sich um öffentliche Versteigerungen im Sinne der §§979, 383
BGB. Die Regelung des § 156 BGB findet Anwendung.
(6) Es gelten ausschließlich die hier vorliegenden Versteigerungsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der
Durchführung der Auktion gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der
bietenden Person werden nicht anerkannt, es sei denn, die Versteigerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zu.
(7) Mit der Teilnahme an den Auktionen erkennt die bietende Person die Versteigerungsbedingungen an.
2. Registrierung
(1) Zur Teilnahme an den Auktionen ist es erforderlich, dass sich die bietende Person zur Online-Versteigerung unter https://www.fundbürodeutschland.de registriert. Hierzu muss die bietende Person
die geforderten Daten vollständig und der Wahrheit entsprechend angeben. Die bietende Person erklärt
sich damit einverstanden, dass die Betreiberin der Auktionsplattform, die Firma HSH Soft- und Hardware
Vertriebs GmbH (im Weiteren „Betreiberin" genannt) und die Versteigerin die Daten den geltenden
Datenschutzvorschriften entsprechend verarbeiten. Die Registrierung ist für die bietende Person
kostenlos.
(2) Zur Teilnahme zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische
Personen.
(3) Nach der Registrierung erhält die bietende Person eine E-Mail mit einem Link, über den die
Registrierung nochmals bestätigt werden muss. Erst danach ist sie für die Online-Versteigerung
freigeschaltet und kann bei den Auktionen mitbieten.
(4) Die bietende Person wählt bei der Registrierung ein persönliches Passwort. Dieses Passwort ist geheim
zu halten und darf gegenüber Dritten nicht bekannt gegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Passwort Dritten bekannt geworden ist oder eine
missbräuchliche Verwendung stattfindet, ist die bietende Person verpflichtet, dies der Betreiberin unter
fundbuero@gs-computerservice.de unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Betreiberin der Online-Versteigerung ist berechtigt, die Registrierung zu widerrufen und die
bietende Person zu sperren, wenn gegen die Versteigerungsbedingungen verstoßen oder in der
Vergangenheit verstoßen wurde.
3. Besichtigung der Fundsachen
Die Fundsachen werden ausschließlich online angeboten und können vorab nicht bei der Versteigerin
besichtigt werden.
4. Versteigerung, Vertragsschluss, Laufzeit der Versteigerung, Ausschluss von
Gewährleistungsansprüchen, Ausschluss des Widerrufsrechts
(1) Die Präsentation oder Bewerbung von Fundsachen stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines
Kaufvertrages dar.
(2) Die Abgabe des Gebots durch die bietende Person stellt ein verbindliches Angebot zum Kauf der
Fundsache, auf die geboten wurde, dar und muss vor Ablauf der Versteigerung abgegeben werden. Das
Zuschlagverfahren ist transparent gestaltet, sodassjede bietende Person stets das aktuelle Höchstgebot
einsehen kann. Der Vertrag kommt gemäß § 156 BGB erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot
erlischt, wenn ein Übergebet abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen
wird. Die Laufzeit der Versteigerung, innerhalb der das Gebot abgegeben werden muss, bestimmt die auf
dem Portal angezeigte Uhr. Erfolgt ein Übergebot innerhalb der letzten Minute der angezeigten
Restlaufzeit, verlängert sich die Laufzeit der Versteigerung um 60 Sekunden. Erfolgt innerhalb dieser
verlängerten Laufzeit erneut ein Übergebet, verlängert sich die Laufzeit der Versteigerung um weitere 60
Sekunden. Dieser Vorgang wiederholt sich, bis innerhalb der letzten Minute der angezeigten Restlaufzeit
kein weiteres Übergebot mehr abgegeben wird.
(3) Gebote außerhalb der Plattform sind ausgeschlossen.
(4) Der Zuschlag im Sinne des § 156 BGB ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste
Gebot abgegeben hat und deren Gebot die Versteigerin nach Überprüfung als gültiges anerkannt hat. Die
bietende Person bleibt bis 7 Tage nach Beendigung der Versteigerung an dieses Gebot gebunden. Eine
Bestätigung über das Höchstgebot erfolgt automatisch über die Versteigerungsplattform innerhalb eines
Tages nach Beendigung der Versteigerung per E-Mail, die dann den Zuschlag im Sinne des §156 BGB
bestätigt.
(5) Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Fundsache
sind vorbehaltlich einer Haftung nach § 8 ausgeschlossen. Es handelt sich bei den Fundsachen um
gebrauchte Gegenstände, die in dem Zustand versteigert werden, in dem sie sich zum Zeitpunkt der
Versteigerung befinden. Der Gegenstand wurde nicht auf Funktionalität geprüft. Sämtliche Angaben bei
der Präsentation der Fundsachen sind unverbindlich. Eine Beschaffenheitsvereinbarung besteht nicht. Die
angebotenen Sachen können in Farbe und Eindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten leicht
abweichen und stellen in diesem Sinne keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
(6) Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
5. Zuschlagspreis, Zahlung, Aufgeld, Verfahren nach Beendigung der Versteigerung, Abwicklung
(1) Der Zuschlagspreis für die erworbene Fundsache unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
(2) Auf den Zuschlagspreis wird kein weiteres Aufgeld erhoben.
(3) Die ersteigerte Sache wird nur herausgegeben, wenn der in Satz 1 genannte Betrag an die Versteigerin
in vollem Umfang per Barzahlung oder im EC-Cash-Verfahren gezahlt worden ist.
(4) Die meistbietende Person, die den Zuschlag erhalten hat, wird über die Abhol- bzw. Auslieferungs- und
Zahlungsmodalitäten per E-Mail erneut informiert. Sie ist zur Abnahme der Fundsache verpflichtet.
(5) Vor der Abholung der ersteigerten Fundsache ist von der Person, die sie ersteigert hat, ein
Übergabetermin unter https://termin.goettingen.de zu buchen.
(6) Eine Versendung der ersteigerten Fundsache findet nicht statt.
6. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der Fundsache geht erst nach vollständiger Bezahlung des nach § 5 Absatz 3 Satz 1
geschuldeten Betrags auf die bietende Person über.
7. Haftung
(1) Ansprüche der bietenden Person auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche der bietenden Person aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung
für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Versteigerin
oder den sogenannten Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Versteigerin nur auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig Verursacht wurde, es sei
denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche der bietenden Person aus einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Versteigerin
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Das Gleiche gilt, soweit die Versteigerin und die bietende Person eine Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt.
8. Schlussbestimmungen
(1) Bei der Durchführung der Auktionen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung stehen, ist der Sitz
der Versteigen n in Göttingen.
(3) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt
des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Versteigerin behält sich vor, die Versteigerungsbedingungen zukünftig zu ändern oder zu ergänzen.
Die bietenden Personen erhalten hiervon durch entsprechende E-Mail Kenntnis. Die Anwendung der
geänderten oder ergänzten Versteigerungsbedingungen greift erst, sofern die bietende Person nach
Erhalt der eben genannten E-Mail ein Gebot abgibt.