Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Versteigerung
über Fundbürodeutschland
§ 1 Geltungsbereich,
Begriffsbestimmungen, Vertragsart, Vertragspartner
(1) Das
Fundbüro der Stadt Lingen (Ems) (im Folgenden auch „Versteigerin“ genannt)
versteigert im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung unter https://www.fundbürodeutschland.de
(im Folgenden auch „Online-Versteigerung“ genannt) auf dem Stadtgebiet der
Stadt Lingen (Ems) gefundene Sachen (im Folgenden auch „Fundsache“ genannt).
Dieses können neben Fundsachen auch ausgesonderte Gegenstände des
Verwaltungsgebrauchs oder aus Nachlässen sein.
(2)
Die Versteigerung erfolgt ausschließlich im
Namen und auf Rechnung der Stadt Lingen (Ems).
(3) Näheres
betreffend der Fundsachen ist der Dienstanweisung über die Behandlung von
Fundsachen der Stadt Lingen (Ems) zu entnehmen.
(4) Der
Vertrag kommt ausschließlich zwischen der bietenden Person an der Auktion und
der Versteigerin zustande.
(5) Bei
den Versteigerungen handelt es sich um öffentliche Versteigerungen im Sinne der
§§ 979, 383 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Regelung des § 156 BGB findet
Anwendung.
(6) Es
gelten ausschließlich die hier vorliegenden Versteigerungsbedingungen in ihrer
zum Zeitpunkt der Durchführung der Auktion gültigen Fassung. Abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen der bietenden Person werden nicht anerkannt, es
sei denn, die Versteigerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(7) Mit
der Teilnahme an den Auktionen erkennt die bietende Person die
Versteigerungsbedingungen an.
§ 2 Registrierung
(1) Zur
Teilnahme an den Auktionen ist erforderlich, dass sich die bietende Person zur
Online-Versteigerung unter https://www.fundbürodeutschland.de registriert.
Hierzu muss die bietende Person die geforderten Daten vollständig und der
Wahrheit entsprechend angeben. Die bietende Person erklärt sich damit
einverstanden, dass die Betreiberin der Auktionsplattform, die Firma HSH Soft-
und Hardware Vertriebs GmbH (im Weiteren „Betreiberin“ genannt) und die
Versteigerin die Daten den geltenden Datenschutzvorschriften entsprechend
verarbeiten. Die Registrierung ist für die bietende Person kostenlos.
(2) Zur
Teilnahme zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen
und juristische Personen.
(3) Nach
der Registrierung erhält die bietende Person eine E-Mail mit einem Link, über
den die Registrierung nochmals bestätigt werden muss. Erst danach ist sie für
die Online-Versteigerung freigeschaltet und kann bei den Auktionen mitbieten.
(4) Die
bietende Person wählt bei der Registrierung ein persönliches Passwort. Dieses
Passwort ist geheim zu halten und darf gegenüber Dritten nicht bekannt gegeben
oder sonst zugänglich gemacht werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das
Passwort Dritten bekannt geworden ist oder eine missbräuchliche Verwendung
stattfindet, ist die bietende Person verpflichtet, dies der Betreiberin unter
fundbuero@gs-computerservice.de unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die
Betreiberin der Online-Versteigerung ist berechtigt, die Registrierung zu widerrufen
und die bietende Person zu sperren, wenn gegen die Versteigerungsbedingungen
verstoßen oder in der Vergangenheit verstoßen wurde.
§ 3 Besichtigung der
Fundsachen
Die
Fundsachen werden ausschließlich online angeboten und können vorab nicht bei der
Versteigerin besichtigt werden.
§ 4 Versteigerung,
Vertragsschluss, Laufzeit der Versteigerung, Ausschluss von
Gewährleistungsansprüchen, Ausschluss des Widerrufsrechts
(1) Die
Präsentation oder Bewerbung von Fundsachen stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss
eines Kaufvertrages dar.
(2) Die
Abgabe des Gebots durch die bietende Person stellt ein verbindliches Angebot
zum Kauf der Fundsache, auf die geboten wurde, dar und muss vor Ablauf der
Versteigerung abgegeben werden. Das Zuschlagsverfahren ist transparent
gestaltet, sodass jede bietende Person stets das aktuelle Höchstgebot einsehen
kann. Der Vertrag kommt gemäß § 156 BGB erst durch den Zuschlag zustande. Ein
Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne
Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. Die Laufzeit der Versteigerung,
innerhalb der das Gebot abgegeben werden muss, bestimmt die auf dem Portal
angezeigte Uhr. Erfolgt ein Übergebot innerhalb der letzten Minute der
angezeigten Restlaufzeit, verlängert sich die Laufzeit der Versteigerung um 60
Sekunden. Erfolgt innerhalb dieser verlängerten Laufzeit erneut ein Übergebot,
verlängert sich die Laufzeit der Versteigerung abermals um 60 Sekunden. Dies
wiederholt sich, bis innerhalb der letzten Minute der angezeigten Restlaufzeit
kein weiteres Übergebot mehr abgegeben wird.
(3) Gebote
außerhalb der Plattform sind ausgeschlossen.
(4) Der
Zuschlag im Sinne des § 156 BGB ist der Person erteilt, die am Ende der
Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat und deren Gebot die Versteigerin
nach Überprüfung als gültig anerkannt hat. Die bietende Person bleibt bis 7
Tage nach Beendigung der Versteigerung an dieses Gebot gebunden. Eine Bestätigung über das Höchstgebot erfolgt automatisch über die Versteigerungsplattform
innerhalb eines Tages nach Beendigung der Versteigerung per E-Mail, die den Zuschlag im Sinne des § 156 BGB bestätigt.
(5) Gewährleistungsansprüche
wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Fundsache sind
vorbehaltlich einer Haftung nach § 7 der AGB ausgeschlossen. Es handelt sich bei den
Fundsachen um gebrauchte Gegenstände, die in dem Zustand versteigert werden, in
dem sie sich zum Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung befinden. Der
Gegenstand wurde nicht auf Funktionalität geprüft. Sämtliche Angaben bei der
Präsentation der Fundsachen sind unverbindlich. Eine
Beschaffenheitsvereinbarung besteht nicht. Die angebotenen Sachen können in
Farbe und Eindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten leicht abweichen und
stellen in diesem Sinne keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
(6) Ein
Widerrufsrecht besteht nicht.
§ 5 Zuschlagspreis, Zahlung,
Aufgeld, Verfahren nach Beendigung der Versteigerung, Abwicklung
(1) Der
Zuschlagspreis für die erworbene Fundsache ist inklusive der jeweils gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Auf
den Zuschlagspreis wird kein weiteres Aufgeld erhoben.
(3) Der
Zuschlagspreis ist spätestens 7 Tage
nach Erhalt der E-Mail gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 der AGB an die Versteigerin zu zahlen. Die
ersteigerte Sache wird nur herausgegeben, wenn der in Satz 1 genannte Betrag in vollem Umfang per Barzahlung oder EC-Cash-Verfahren (Fahrräder nur per Barzahlung) an die Versteigerin gezahlt worden ist.
(4) Die
meistbietende Person, die den Zuschlag erhalten hat, wird über die Abhol- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Sie ist
zur Abnahme der Fundsache verpflichtet. Die Abholung der ersteigerten Sache muss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der in Satz 1 genannten E-Mail erfolgen.
(5) Eine
Versendung der ersteigerten Fundsache findet nicht statt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum
an der Fundsache geht erst nach vollständiger Bezahlung des nach § 5 Absatz 3
Satz 1 der AGB geschuldeten Betrags auf die bietende Person über.
§ 7 Haftung
(1) Ansprüche
der bietenden Person auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der bietenden Person aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der Versteigerin oder den sogenannten Erfüllungsgehilfen
beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung
des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Versteigerin nur auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig
verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche der
bietenden Person aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(3) Die
sich aus § 7 Absatz 1 und 2 der AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die
Versteigerin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die
Versteigerin und die bietende Person eine Vereinbarung über die Beschaffenheit
der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Bei
der Durchführung der Auktionen findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung stehen, ist
der Sitz der Versteigerin.
(3) Individuelle
Vertragsabreden haben Vorrang. Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der
Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die
Versteigerin behält sich vor, die Versteigerungsbedingungen zukünftig zu ändern
oder zu ergänzen. Die bietenden Personen erhalten hiervon durch entsprechende E-Mail-Kenntnis.
Die Anwendung der geänderten oder ergänzten Versteigerungsbedingungen greift
erst, sofern die bietende Person nach Erhalt, der eben genannten E-Mail ein
Gebot abgibt.
(Stand: 20.06.2023)